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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich Juni 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

2.

Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

3.

Wann Kosten einer Erstausbildung nachträglich berücksichtigt werden können

4.

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – aber nicht immer

5.

Zwei häusliche Arbeitszimmer: Können beide steuerlich geltend gemacht werden?

6.

Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

7.

Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

8.

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

9.

Ortsübliche Vergleichsmiete: So ermittelt das Finanzamt

10.

Bolzplatz: Berechtigt Lärm zur Mietminderung?

11.

Fehlender Energieausweis: Bußgeld droht

12.

Rauschende Wasserleitung ist kein Minderungsgrund

13.

WEG-Fest: Nicht auf Kosten der Wohnungseigentümer

14.

Krankenkasse muss Perücke für älteren Mann nicht zahlen

15.

Nichteheliche Lebenspartner: Bei Trennung kein Ausgleich für Hilfe beim Umbau des Elternhauses eines Partners

16.

Erbverzicht der Eltern: Auch Kinder sind vom Erbe ausgeschlossen

17.

Dashcam-Aufnahmen: Doch als Beweismittel zulässig?



1. Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Wenn Mitarbeiter Unternehmensinterna oder Geschäftsgeheimnisse weitergeben, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht jede Weitergabe brisanter Unterlagen rechtfertigt eine Kündigung – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter, der zum Einzelbetriebsrat gewählt wurde. Zur Einarbeitung verwies ihn das Unternehmen an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Mitarbeiter auf Rechnungen mit der vom Unternehmen arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, die in der Datenbank hinterlegt waren.

Er druckte Rechnungen sowie Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als der Kollege den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, reagierte der Mitarbeiter umgehend: Er ließ die Papiere durch den Schredder und veranlasste, seine Zugriffsrechte entsprechend einzuschränken.

Das Unternehmen reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung des Einzelbetriebsrats.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung jedoch für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mitarbeiter gerade keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben hatte. Bereits mangels Vertraulichkeitsvermerk wertete das Gericht die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse. Zumal der Mitarbeiter zunächst uneingeschränkt auf die Datenbank des Unternehmens zugreifen durfte.

Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der vom Arbeitgeber gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens zudem nicht um einen Dritten. Auch weil der Mitarbeiter nach dem Vorfall sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen hatte, hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.

2. Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

Einige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Bußgelder bei Vielfahrern oder Firmenwagen. Dabei handelt es sich um Arbeitslohn. Übernommene Bußgelder sind somit generell steuerpflichtig.

Wer zu schnell fährt und erwischt wird, ist selten um eine Ausrede verlegen. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten Ausreden gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Und tatsächlich kommt es vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten zu erreichen.

Lange war streitig, ob die Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.

Entscheidung

Im zuletzt entschiedenen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Bundesfinanzhof hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.

3. Wann Kosten einer Erstausbildung nachträglich berücksichtigt werden können

Kosten für eine berufliche Erstausbildung können im Rahmen einer Verlustfeststellung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden kann.

A absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. Erst in 2012 reichte sie Einkommensteuer-Erklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Sie machte Berufsausbildungskosten von rund 3.000 EUR bis 7.000 EUR als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Einnahmen erzielte sie in diesem Zeitraum nicht.

Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuer-Bescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Danach könne eine Verlustfeststellung nur dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines Einkommensteuer-Bescheids für das Verlustentstehungsjahr noch möglich sei. Dies sei hier aber ausgeschlossen, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da eine Bindungswirkung des Einkommensteuer-Bescheids für die Feststellung des Verlustvortrags dann nicht bestehe, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung gar nicht durchgeführt worden sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.

Bei der gesonderten Verlustfeststellung hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Einkommensteuer-Veranlagung zugrunde liegen. Die Bindungswirkung greift damit nur ein, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt worden ist. Keine Bindungswirkung besteht aber dann, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung gar nicht stattgefunden hat oder wegen Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben wurde.

4. Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – aber nicht immer

Künstliche Befruchtungen mithilfe einer gespendeten Eizelle sind in manchen europäischen Ländern erlaubt, in Deutschland aber verboten. Deshalb können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wie z. B. bei Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung.

Der Bundesfinanzhof hat Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung mit fremdem Samen als Krankheitskosten anerkannt. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.

5. Zwei häusliche Arbeitszimmer: Können beide steuerlich geltend gemacht werden?

Auch wer sich mehrere Arbeitszimmer für seine beruflichen Tätigkeiten einrichtet, kann nur die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist in Rheinland-Pfalz selbstständig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater), in Thüringen nichtselbstständig tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für 2 Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 EUR) als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung: Er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 EUR an.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.

Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand zur gleichen Zeit 2 Wohnungen habe.

Ein Steuerpflichtiger könne 2 Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.

6. Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

Die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist in den meisten Fällen geprägt von der Außendiensttätigkeit. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit kann ausnahmsweise aber auch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, sodass die Kosten hierfür in voller Höhe anerkannt werden.

Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter überregional tätig. Etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit verbrachte er mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 EUR an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können.

Das Finanzamt ging trotzdem davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass das Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bildet. Die Reisetätigkeit ist nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Denn die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, hat er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand.

Der Kläger übt keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefert er nicht selbst an die Kunden aus, sondern er steht ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liegt darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen.

Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden muss. Auch die Akquise von Neukunden erfolgt zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten sind nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

7. Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

Ist das Finanzamt dazu verpflichtet, bei einer Änderung eines Bescheids alle bekanntgewordenen Tatsachen umfassend zu berücksichtigen, ist eine weitere Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen nicht möglich. Ist das Finanzamt aber nicht dazu verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung wegen neuer Tatsachen möglich.

A wurde vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 veranlagt (Juni 2006). Dagegen legte sie Einspruch ein wegen Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterverfahren beim Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid, in dem es den Entlastungsbetrag teilweise gewährte und dem Ruhen des Verfahrens zustimmte. Auf den erneuten Einspruch gewährte das Finanzamt den Entlastungsbetrag in voller Höhe und stimmte dem weiteren Ruhen des Verfahrens zu. Im Juni 2009 nahm das Finanzamt im Hinblick auf die Musterverfahren entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Bescheid auf. Im Übrigen blieb der Bescheid unverändert.

Im März 2010 erließ das Finanzamt erneut einen geänderten Bescheid, mit dem es einen geldwerten Vorteil aufgrund einer Kfz-Überlassung an A ansetzte. Das Finanzamt wertete eine Prüfmitteilung vom März 2008 aufgrund einer beim Arbeitgeber der A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung aus.

Gegen diesen Änderungsbescheid wandte A ein, zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorläufigkeitsvermerke seien die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung bereits bekannt gewesen. Bei der erneuten Änderung im März 2010 seien daher die Feststellungen nicht mehr neu gewesen. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheide daher aus. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Finanzamt sei beim Erlass des Vorläufigkeitsbescheids nicht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Änderungsbescheid, der wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärt wird, auch dann noch wegen neuer Tatsachen geändert werden kann, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bereits beim Erlass der Vorläufigkeitserklärung bekannt geworden sind.

Denn ist das Finanzamt bei einer beabsichtigten Bescheidänderung nicht zur weiteren Sachprüfung verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung des Änderungsbescheids wegen neuer Tatsachen möglich.

Eine solche Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen besteht insbesondere nicht bei Änderungen nach Ergehen eines Grundlagenbescheids, die das Finanzamt ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss.

Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt im Hinblick auf Musterverfahren die Steuer vorläufig festsetzt. Auch in diesen Massenrechtsbehelfen, die allein darauf abzielen, eine spätere Änderung zu ermöglichen, ist das Finanzamt lediglich zu einer punktuellen Prüfung des Bescheids im Hinblick auf den Vorläufigkeitsausspruch verpflichtet. Andere als die die Ungewissheit betreffenden Tatsachen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, auch wenn sie dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheidänderung bekannt sind oder als Bestandteil der Akten als bekannt gelten.

Deshalb durfte der Einkommensteuer-Bescheid vom Juni 2009 durch das Finanzamt geändert werden. Denn die Erkenntnisse aus der Prüfungsmitteilung vom März 2008 gelten als neu, auch wenn sie zum Zeitpunkt der punktuellen Änderung im Juni 2009 bereits Inhalt der Akten waren.

8. Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Ein runder Geburtstag und das Bestehen eines Berufsexamens sind gute Gründe zum Feiern. Wer die Aufwendungen für die Feier steuerlich geltend machen will, sollte besser zweimal feiern. Denn eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Der Kläger war kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidung

Nach dem Finanzamt verweigerte auch das Finanzgericht eine teilweise Geltendmachung der Kosten. Denn nach Abwägung aller Umstände sind die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hat innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem haben an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. Eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

9. Ortsübliche Vergleichsmiete: So ermittelt das Finanzamt

Auch wer an Angehörige vermietet, kann seine Aufwendungen für das Mietobjekt als Werbungskosten abziehen. Wird eine Wohnung allerdings zu einer Miete von weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete überlassen, ist eine anteilige Werbungskostenkürzung vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie diese ortsübliche Vergleichsmiete von den Finanzämtern ermittelt wird.

Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann.

Wer eine verbilligte Vermietung in Erwägung zieht, ist an einer verlässlichen und belastbaren Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete interessiert, an der er dann die Höhe seiner tatsächlichen Miete ausrichten kann. Wie die Hessischen Finanzämter die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln müssen, zeigt eine neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Wohnungsüberlassung an nahe Angehörige und Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Was zur ortsüblichen Marktmiete gehört

Als ortsübliche Marktmiete wird die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten angesetzt. Hierzu gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart. Es wird also die ortsübliche Warmmiete mit der tatsächlich gezahlten Warmmiete verglichen.

Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete ist von ortsüblichen Marktmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen.

Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete

Für die Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete schreibt die Oberfinanzdirektion ihren Finanzämtern ein abgestuftes Ermittlungsverfahren mit 7 Prüfungsstufen vor.

Stufe 1: Vorherige Fremdvermietung

Wenn die Wohnung vor der Überlassung an nahe Angehörige an fremde Dritte vermietet war, können die Finanzämter den zuvor vereinbarten Mietpreis als ortsübliche Kaltmiete zugrunde legen.

Stufe 2: Örtlicher Mietspiegel

War die Wohnung zuvor nicht fremdvermietet, sollen die Ämter die ortsübliche Miete anhand der örtlichen Mietspiegel, qualifizierten Mietspiegel oder Mietdatenbanken von Städten und Gemeinden ermitteln. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden.

Stufe 3: Verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren

Existieren für die betroffene Kommune keine Mietspiegel, sollen die Finanzämter zur Ermittlung eines Orientierungswerts auf verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren zurückgreifen.

Stufe 4: Immobilienportale im Internet

Konnten die Ämter durch die Schritte 1 bis 3 keine Vergleichsmiete ermitteln oder wollen sie ihre Wertfindung noch einmal verifizieren, sollen sie auf Internetportale zurückgreifen. Hier bietet es sich an, die zu vermietenden Immobilien im Umkreis zu ermitteln und die durchschnittlichen Quadratmeterpreise zu errechnen. Entsprechende Angebotsausdrucke sollen die Ämter zu den Akten nehmen, damit ihre Wertermittlung auch im Nachhinein noch nachvollziehbar ist.

Stufe 5: Hochrechnung veralteter Mietpreisspiegel

Führen all diese Ermittlungswege nicht zum Erfolg, sollen die Ämter auf alte Mietpreisspiegel zurückgreifen, die von der Finanzverwaltung bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung aufgestellt worden sind. Diese müssen allerdings an die aktuelle Marktlage angepasst werden.

Stufe 6: Bundesdurchschnittliche Miete

Hilfsweise dürfen die Ämter die Vergleichsmiete auch unter Rückgriff auf die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete je qm für Wohnungen laut dem Mikrozensus 2010 ermitteln. Die Bruttokaltmiete muss anhand des Preisindex für Mieten mit einer jährlichen Steigerung von 1,15 % für den jeweiligen Veranlagungszeitraum fortgeschrieben werden. Der fortgeschriebene Wert ist anschließend noch zu "regionalisieren".

Stufe 7: Ermittlung durch den Bausachverständigen

Führen alle vorgenannten Wertermittlungsmethoden nicht zum Ziel, sollen die Ämter ausnahmsweise ein Gutachten ihres Bausachverständigen einfordern.

10. Bolzplatz: Berechtigt Lärm zur Mietminderung?

Lärm von spielenden Kindern berechtigt nicht zu einer Mietminderung, sondern ist hinzunehmen. Auch Lärmbelästigungen durch einen neu angelegten Bolzplatz begründen normalerweise keinen Mangel der Mietsache.

Das Mietverhältnis über eine Erdgeschosswohnung mit Terrasse besteht seit 1993. Auf dem Gelände der benachbarten Schule wurde 2010 ein Bolzplatz errichtet. Einem Schild zufolge soll dieser Kindern im Alter bis zu 12 Jahren montags bis freitags bis 18 Uhr zur Benutzung offenstehen.

Seit Sommer 2010 mindern die Mieter die Miete um 20 %, da von dem Bolzplatz Lärmbelästigungen durch Jugendliche ausgingen, die auch außerhalb der zulässigen Zeiten dort spielten.

Die Vermieter verlangen Zahlung der einbehaltenen Miete sowie Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt sind, die Miete wegen des Lärms zu mindern. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat ganz klar entschieden, dass Kinderlärm zu tolerieren ist.

Grundsätzlich gilt aber auch: Treten im Lauf des Mietverhältnisses nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen ("Umweltmängel") auf, kann dies zu einem Mangel der Mietsache führen. Man kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der bei Vertragsschluss bestehende Zustand stillschweigend als der vertragsgemäße festgelegt wird, der sich bezüglich der Umwelteinflüsse während des Mietverhältnisses nicht nachteilig verändern darf und vom Vermieter garantiert werden muss.

Fehlt eine derartige Vereinbarung im Mietvertrag, ist die Frage, ob und inwieweit der Mieter Geräuschimmissionen hinnehmen muss, per ergänzender Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsauffassung zu beantworten. Diese ergibt, dass der Vermieter nicht dafür einstehen muss, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht vergrößert, wenn er dies selbst gegenüber dem Nachbarn zu dulden hätte. Die Lärmbelästigungen stellen also dann keinen Mangel dar, wenn der Vermieter diese selbst als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Das kann sich etwa aus dem hinsichtlich Kinderlärms bestehenden Toleranzgebot ergeben.

11. Fehlender Energieausweis: Bußgeld droht

Wer ein Haus verkaufen will, muss in seiner Anzeige Angaben zum Energieverbrauch machen. Fehlen diese, droht seit Mai 2015 ein Bußgeld.

Immobilienanzeigen müssen seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 am 1.5.2014 Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten, wenn für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Verstöße dagegen waren bisher nicht von einer Sanktion bedroht.

Das ändert sich nun. Seit dem 1.5.2015 müssen Inserenten, die sich nicht an die Pflichtangaben halten, mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann bis zu 15.000 EUR betragen. Das gilt unabhängig davon, ob das Haus privat oder gewerblich verkauft wird.

Welche Angaben eine Immobilienanzeige enthalten muss, hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt, zum anderen davon, wann der Energieausweis ausgestellt worden ist.

Energieausweis wurde ab 1.5.2014 ausgestellt:

Wohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis

Energieeffizienzklasse

Nichtwohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, für Wärme und Strom getrennt

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Energieausweis wurde zwischen Oktober 2007 und April 2014 ausgestellt

Wohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes: Bei Bedarfsausweisen Wert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen Energieverbrauchskennwert

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis

Energieeffizienzklasse: Angabe freiwillig

Nichtwohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes: Bei Bedarfsausweisen Gesamtwert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen Heizenergie- und Stromverbrauchskennwert

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

12. Rauschende Wasserleitung ist kein Minderungsgrund

Wenn draußen der Regen plätschert, empfindet man das eher als angenehmes Geräusch. Eine rauschende Wasserleitung, die man im Schlafzimmer hört, kann dagegen eher stören. Trotzdem ist das kein Grund, deshalb die Miete zu mindern.

Zwischen dem Badezimmer und dem Schlafzimmer der gemieteten Wohnung befindet sich eine Trennwand mit einer Dicke von 6 cm. In der Wand verlaufen Wasserleitungen, sodass die Geräusche von laufendem Wasser im Badezimmer im angrenzenden Schlafzimmer zu hören sind. Dadurch werden die vorgesehenen Grenzwerte, die für Wohn- und Schlafräume einen Wert von höchstens 35 dB vorsehen, überschritten.

Deshalb macht der Mieter eine Mietminderung geltend. Außerdem verlangt er vom Vermieter, die Wand so zu isolieren, dass im Schlafzimmer keine höhere Geräuschbelastung als 35 dB wahrnehmbar ist, wenn im Bad das Wasser läuft.

Entscheidung

Die Geräusche der Wasserleitung, die im Schlafzimmer zu hören sind, stellen keinen Mangel der Wohnung dar. Der Mieter kann deshalb weder eine Minderung geltend machen noch vom Vermieter Nachbesserungsarbeiten verlangen.

Der vertragsgemäße Gebrauch selbst ist nicht eingeschränkt. Die Wohnung ist bewohnbar. Selbst wenn der Mieter durch Geräusche aus dem Bad geweckt wird, stellt dies keine unerträgliche Beeinträchtigung dar. Denn diese können nur durch Mitbewohner dieser Wohnung entstehen. Im Gegensatz zum Verhältnis zu einer fremden Wohnung begibt sich der Mieter durch Einziehen mit anderen Personen in eine Wohnung in ein enges Näheverhältnis. Hingegen muss im Verhältnis zu einem Nachbarn ein höheres Maß an Intim- und Privatsphäre gewährleistet sein. In diesen Fällen ist eine Teilhabe am Leben des Nachbarn durch das Vernehmen von Geräuschen oder Lärm ungewollt. Bei Einzug in eine gemeinsame Wohnung wird diese Gefahr hingegen bewusst eingegangen. Außerdem ist das Geräuschverhalten in der eigenen Wohnung beeinflussbar, während das Verhalten der Nachbarn nur sehr eingeschränkt zu beeinflussen ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, für den Lärmschutz zwischen fremden Wohnungen höhere Anforderungen zu stellen.

13. WEG-Fest: Nicht auf Kosten der Wohnungseigentümer

Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Veranstaltung eines Festes, für das die Wohnungseigentümer gemäß ihrem Miteigentumsanteil anteilig die Kosten tragen sollen, ist dies keine Maßnahme im Interesse aller Eigentümer und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

In einer Eigentümerversammlung am 14.5.2014 hatten die Wohnungseigentümer den Beschluss gefasst, ein Fest zu veranstalten, das die Eigentümer anteilig finanzieren sollten.

Ein Eigentümer meint, die Abhaltung eines Brunnenfestes durch die Wohnungseigentümergemeinschaft sei keine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die für eine solche Veranstaltung anfallenden Kosten könnten daher auch nicht aus gemeinschaftlichen Geldern bezahlt werden. Zumindest widerspräche die Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Brunnenfest diene nicht der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens.

Die übrigen Eigentümer halten die Klage für unbegründet. Der Beschluss regle allein die Nutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Areals um den Brunnen. Außerdem habe das Fest bereits im Juli 2014 stattgefunden, sodass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Schließlich habe das Fest komplett durch Spenden finanziert werden sollen und so sei es schließlich auch geschehen, sodass der Gemeinschaft keine Kosten entstanden seien.

Entscheidung

Die Klage des Eigentümers hat Erfolg.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage besteht weiter, auch wenn die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen ist, die Frage der Gültigkeit aber für die Kostenbeteiligung Bedeutung hat.

Der Beschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben beschlossen, ein Brunnenfest zu veranstalten, an dem jeder Wohnungseigentümer an den Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen wäre. Eine Einschränkung, dass das Fest durch Spenden finanziert werden soll, hat im Beschluss keinen Niederschlag gefunden. Der Regelungsgehalt des Beschlusses beschränkt sich auch nicht in einer Gebrauchsregelung für das Areal rund um den Brunnen, um dort das Fest abzuhalten.

Unter Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung fallen alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Der Regelungsgehalt des gefassten Beschlusses ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer ist, gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch.

14. Krankenkasse muss Perücke für älteren Mann nicht zahlen

Verliert ein Mann sein Kopfhaar, stellt dies weder eine Krankheit noch eine Behinderung dar. Die Kosten für eine Perücke muss der Mann deshalb selber bezahlen.

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nicht

Vollperücken sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgenommen. Nur ausnahmsweise muss die Krankenkasse eine Perücke bezahlen.

Der alleinige Verlust des Kopfhaares bei einem Mann ist nicht als Krankheit zu werten, weil er weder die Körperfunktionen beeinträchtigt noch entstellend wirkt. Die überwiegende Zahl der Männer verliert im Laufe des Lebens ganz oder teilweise ihr Kopfhaar. Durch ihren Kopfhaarverlust erregen Männer weder besondere Aufmerksamkeit noch werden sie stigmatisiert.

Ausnahmen sind möglich

Männer sind allerdings nicht vollständig von der Versorgung mit Vollperücken zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen.

Ein Anspruch kann bestehen, wenn der Haarverlust nicht allein die Kopfbehaarung, sondern auch die übrige Behaarung des Kopfes wie Brauen, Wimpern und Bart erfasst. Ein solcher Haarverlust geht über den typischen männlichen Haarverlust hinaus und kann insbesondere bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Aufsehen erregen.

Je nach Alter des Mannes und Aussehen des unbehaarten Kopfes kann in einem solchen Fall daher eine auffallende, entstellende Wirkung vorliegen, die Krankheitswert besitzt.

Aber nicht bei Männern über 70

Eine entsprechende Wirkung hat der haarlose Kopf des zum Zeitpunkt der Beschaffung der Perücke deutlich über 70-jährigen Klägers hingegen nicht. Nicht maßgeblich ist dabei, ob der Betroffene seine Haarlosigkeit subjektiv entstellend empfindet. Die beklagte Krankenkasse hat es daher zu Recht abgelehnt, den Kläger mit einer Perücke zu versorgen.

15. Nichteheliche Lebenspartner: Bei Trennung kein Ausgleich für Hilfe beim Umbau des Elternhauses eines Partners

Hat der ehemalige Partner beim Umbau des Elternhauses der Lebensgefährtin geholfen, stellt sich die Frage, ob er für die erbrachten Leistungen einen Ausgleich verlangen kann. Von den Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin jedenfalls nicht, urteilte der Bundesgerichtshof.

Der Kläger lebte und wohnte mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Hausanwesen ihrer Eltern. Um die Wohnsituation für die Familie zu verbessern, wurde das Haus aus- und umgebaut.

Hierfür hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag über 2.000 Arbeitsstunden geleistet und knapp 3.100 EUR an Materialkosten eingebracht.

Außerdem habe er von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten von 158 EUR für den gemeinsamen Umbaukredit in Höhe von 50.000 EUR getragen.

Durch den Umbau habe die Immobilie zudem eine Wertsteigerung von 90.000 EUR erfahren, so der Kläger.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs stehen dem Kläger die geltend gemachten Ausgleichansprüche in Höhe von 25.000 EUR jedoch nicht zu. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistungen habe der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und den Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hätten. Dieser könnte dann vorliegen, wenn es sich um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handeln würde, die Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und diese erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgehen.

Vorliegend handelte es sich bei dem Kläger und den Eltern nicht um Partner einer Lebensgemeinschaft.

Auch sei der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, bei welchem die Schwiegereltern Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang in die Immobilie des Schwiegerkindes erbracht haben. Bei einer solchen Konstellation handle es sich um fremdnützige Investitionen, welche dem eigenen Kind mittelbar zugute kommen sollten. Der Kläger hatte aber die Arbeitsleitungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern.

16. Erbverzicht der Eltern: Auch Kinder sind vom Erbe ausgeschlossen

Der Verzicht auf das Erbe gegen eine Schenkung schließt in der Regel auch die eigenen Kinder vom Erbe aus. Man sollte sich deshalb genau überlegen, ob man auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Die Eltern einer Tochter und eines Sohnes hatten ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. In dieser letztwilligen Verfügung mit Pflichtteilsstrafklausel war festgelegt worden, dass der jeweils überlebende Elternteil zum Vorerben und die Kinder zu gleichen Teilen zu Nacherben eingesetzt werden.

Nach dem Tod des Vaters schloss die Mutter mit der Tochter einen notariellen Erbverzichtsvertrag. Da die Tochter eine Schenkung i. H. v. ca. 90.000 EUR erhalten hatte, übertrug sie ihr Nacherbenrecht auf ihren Bruder und erklärte gleichzeitig den Verzicht auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht.

Wenig später verstarb die Tochter, die 2 Kinder hinterließ. Die Großmutter setzte die beiden Kinder in einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 zu Erben ein.

Als die Großmutter eine Zeit danach starb, stritten die Hinterbliebenen, die Kinder der Tochter und deren Onkel, um das Erbe. Die Kinder waren der Auffassung, durch das handschriftliche Testament ihrer Oma Miterben geworden zu sein. Deren Onkel war der Meinung, nach dem Verzicht seiner Schwester Alleinerbe geworden zu sein.

Entscheidung

Vor Gericht bekam er Recht: Mit dem notariellen Verzichtsvertrag habe die Schwester bewirkt, dass auch ihre Kinder vom Verzicht betroffen sind, da eine anderweitige Regelung, die die Kinder vom Verzicht ausnimmt, dort nicht getroffen wurde.

Auch das handschriftliche Testament der Großmutter, mit dem sie ihre Enkel zeitlich nach dem Verzichtsvertrag zu Erben einsetzte, könne daran nichts ändern, urteilten die Richter. Dem steht die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem Ehemann entgegen, das deren Sohn und Tochter zu Alleinerben einsetzte und keine andere Auslegung zuließ. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den Erbteil, der dem Sohn nach dem Verzicht seiner Schwester zugewachsen sei.

17. Dashcam-Aufnahmen: Doch als Beweismittel zulässig?

Aufnahmen von Dashcams wurden von deutschen Gerichten meist nicht als Beweismittel zugelassen. Jetzt hat ein Gericht jedoch entschieden, dass derartige Hilfsmittel nicht kategorisch abgelehnt werden dürften, sondern bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchaus geeignet seien.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht ging es um eine Nötigung im Straßenverkehr und fahrlässiger Gefährdung der Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer eines VW-Busses hatte einen anderen Verkehrsteilnehmer auf einer 4-spurigen Bundesstraße zunächst links überholt, war kurz vor ihm wieder rechts eingeschert und hatte seine Geschwindigkeit deduziert. Als der Überholte daraufhin seinerseits auf die linke Fahrbahn wechselte, um den VW-Bus zu überholen, zog dessen Fahrzeuglenker den Wagen ebenfalls nach links, wobei der Abstand der Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h nur noch wenige Zentimeter betrug.

Entscheidung

Der bedrängte Fahrer hatte die Dashcam erst während des Vorfalls eingeschaltet. Genau diesen Umstand nahmen die Richter zum Anlass, die Aufnahmen als Beweismittel anzuerkennen, denn diese seien damit auch mit dem Datenschutzrecht vereinbar, da die Videoaufzeichnung hier anlassbezogen erfolgt sei.

Zwar sehen auch die Richter die Gefahr, dass die Videoaufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt missbräuchlich verwendet werden könnten, allerdings dürfe eine solche abstrakte Furcht vor einer allgegenwärtigen Datenerhebung nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung vorenthalten werden. Die Beweissicherung mittels Dashcam in dem konkreten Fall beurteilten die Richter daher als erforderlich und verhältnismäßig.


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Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski
Steuerberater


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